Rundfunkbeitrag-Befreiung 2026: Wer keine GEZ zahlen muss
Stand: 26.08.2026.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
Der Rundfunkbeitrag liegt 2026 unverändert bei 18,36 Euro im Monat je Wohnung – dieser Betrag gilt bereits seit 2021. Die Finanzkommission KEF hatte in ihrem 24. Bericht eine Erhöhung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen, die Bundesländer setzten sie jedoch nicht um. Dagegen haben ZDF und neun ARD-Anstalten Verfassungsbeschwerde erhoben; das Bundesverfassungsgericht hat darüber am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt, ein Urteil steht im August 2026 noch aus und wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 empfiehlt die KEF in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Anhebung auf 18,64 Euro – verbindlich beschlossen ist auch das bislang nicht. Für Sie bedeutet das: Ohne Befreiung zahlen Sie derzeit 220,32 Euro im Jahr. Mit Merkzeichen RF sinkt der Beitrag auf ein Drittel, mit einer Befreiung entfällt er vollständig.
Wer wird vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit?
Einen Anspruch auf vollständige Befreiung haben nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vor allem Empfängerinnen und Empfänger bedarfsgeprüfter Sozialleistungen: Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenfalls befreit werden Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld – bei Studierenden und Auszubildenden allerdings nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Hinzu kommen taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege, Sonderfürsorgeberechtigte sowie Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben. Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder eine niedrige Rente allein begründen dagegen keinen Befreiungsanspruch. Die Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie auf Mitbewohner, die bei der Bewilligung der Sozialleistung als Teil derselben Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft berücksichtigt wurden; ein sonstiger nicht befreiter Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft bleibt dagegen beitragspflichtig.
Merkzeichen RF: Wer zahlt nur 6,12 Euro im Monat?
Wer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF trägt, wird nicht vollständig befreit, zahlt aber nur einen Drittelbeitrag von 6,12 Euro im Monat statt 18,36 Euro. Das Merkzeichen erhalten drei Gruppen: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie gehörlose Menschen, denen eine Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Die Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – nicht aber auf Partner ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, wie Gerichte ausdrücklich entschieden haben. Kinder im Haushalt zahlen ohnehin keinen eigenen Beitrag, weil je Wohnung nur ein Beitrag anfällt. Auch die Ermäßigung gibt es nur auf Antrag: Bis der Beitragsservice den Nachweis geprüft hat, bleibt der volle Beitrag fällig. Taubblinde Menschen werden sogar vollständig befreit.
Wie stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice?
Zuständig ist nicht Ihre Stadtverwaltung, sondern der gemeinsame Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln. Den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung füllen Sie online unter rundfunkbeitrag.de aus, drucken ihn anschließend aus und senden ihn unterschrieben zusammen mit den Nachweisen per Post an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln – eine Straßenangabe ist nicht erforderlich. Ein vollständig digitaler Versand des Befreiungsantrags ist derzeit nicht vorgesehen. Halten Sie Ihre Beitragsnummer bereit, falls Ihre Wohnung bereits angemeldet ist; sie beschleunigt die Zuordnung. Versenden Sie nur Kopien und bewahren Sie eine Kopie des unterschriebenen Antrags auf, damit Sie den Zugang im Zweifel belegen können. Der Antrag ist kostenfrei; über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid des Beitragsservice.
Welche Nachweise verlangt der Beitragsservice?
Als Nachweis genügt in der Regel eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheids, etwa über Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder BAföG. Alternativ akzeptiert der Beitragsservice eine Bescheinigung der Behörde, die die Leistung bewilligt hat und die ausdrücklich für den Beitragsservice ausgestellt wird. Wichtig: Senden Sie keine Originaldokumente ein – einfache Kopien reichen aus. Aus dem Nachweis müssen Ihr Name, die Art der Leistung und der Bewilligungszeitraum hervorgehen, denn genau an diesem Zeitraum orientiert sich später die Dauer Ihrer Befreiung. Für die Ermäßigung mit Merkzeichen RF fügen Sie eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises bei. Für eine rückwirkende Befreiung benötigen Sie zusätzlich die älteren Bescheide, die den zurückliegenden Zeitraum lückenlos abdecken.
Rückwirkende Befreiung: bis zu drei Jahre Geld zurück
Die Befreiung wirkt nicht erst ab Antragseingang: Der Beitragsservice berücksichtigt zurückliegende Zeiträume von maximal drei Jahren ab Antragstellung – vorausgesetzt, Sie weisen für diese Zeit nach, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, etwa durch ältere Leistungsbescheide. Bereits gezahlte Beiträge werden dann erstattet; bei voller dreijähriger Rückwirkung sind das bis zu rund 660 Euro (36 Monate à 18,36 Euro). Die drei Jahre sind eine Höchstgrenze, kein Pauschalzeitraum: Wer die Voraussetzungen nur sechs Monate erfüllt hat, wird auch nur für diese sechs Monate rückwirkend befreit. Warten sollten Sie dennoch nicht, denn alles, was länger als drei Jahre zurückliegt, ist endgültig verloren. Stellen Sie den Antrag deshalb am besten in dem Monat, in dem Ihnen der Leistungsbescheid zugeht.
Wie lange gilt die Befreiung – und was kommt danach?
Die Befreiung gilt so lange wie der vorgelegte Nachweis: Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum Ihres Leistungsbescheids. Ist der Bescheid unbefristet, etwa bei dauerhafter Grundsicherung im Alter, kann der Beitragsservice die Befreiung auf drei Jahre befristen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern können. Nach Ablauf lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf; eine gesonderte Mitteilung müssen Sie dafür nicht erhalten. Stellen Sie deshalb rechtzeitig vor dem Enddatum einen Folgeantrag und reichen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid nach, sobald er vorliegt. Die Ermäßigung mit Merkzeichen RF gilt so lange, wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis gültig ist – bei einem unbefristet ausgestellten Ausweis also dauerhaft. Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Befreiungsbescheid: Dort steht das genaue Enddatum, an dem Sie sich orientieren sollten.
Härtefall: Befreiung trotz abgelehnter Sozialleistung
Auch ohne laufende Sozialleistung kommt eine Befreiung als besonderer Härtefall in Betracht. Der wichtigste Fall ist gesetzlich geregelt: Wurde Ihr Antrag auf eine Sozialleistung abgelehnt, weil Ihr Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags – also um weniger als 18,36 Euro – überschreitet, werden Sie auf Antrag dennoch befreit. Fügen Sie dazu den Ablehnungsbescheid der Behörde bei. Nach Angaben des Beitragsservice können daneben gesundheitliche Härtefälle anerkannt werden, etwa bei fortgeschrittener Demenz, schwerem Autismus oder Wachkoma, wenn ein Rundfunkempfang dauerhaft nicht möglich ist, sowie in bestimmten Konstellationen bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungen. Solche Fälle prüft der Beitragsservice individuell; legen Sie deshalb aussagekräftige Unterlagen wie ärztliche Bescheinigungen oder Behördenschreiben bei.
Häufige Fragen
Werden Rentnerinnen und Rentner automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit?
Ich beziehe Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bin ich befreit?
Müssen Studierende mit BAföG den Rundfunkbeitrag zahlen?
Bekomme ich bereits gezahlte Beiträge zurück?
Was passiert, wenn meine Befreiung ausläuft?
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.