Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Rundfunkbeitrag-Befreiung 2026: Wer keine GEZ zahlen muss

Der Rundfunkbeitrag beträgt 2026 unverändert 18,36 Euro im Monat je Wohnung. Wer Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld), Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, BAföG oder bestimmte andere Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vollständig befreien lassen – auf Wunsch auch rückwirkend für bis zu drei Jahre. Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag von 6,12 Euro. Automatisch geschieht beides nicht: Ohne Antrag und Nachweis läuft die volle Beitragspflicht weiter.

Stand: 26.08.2026.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?

Der Rundfunkbeitrag liegt 2026 unverändert bei 18,36 Euro im Monat je Wohnung – dieser Betrag gilt bereits seit 2021. Die Finanzkommission KEF hatte in ihrem 24. Bericht eine Erhöhung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen, die Bundesländer setzten sie jedoch nicht um. Dagegen haben ZDF und neun ARD-Anstalten Verfassungsbeschwerde erhoben; das Bundesverfassungsgericht hat darüber am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt, ein Urteil steht im August 2026 noch aus und wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 empfiehlt die KEF in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Anhebung auf 18,64 Euro – verbindlich beschlossen ist auch das bislang nicht. Für Sie bedeutet das: Ohne Befreiung zahlen Sie derzeit 220,32 Euro im Jahr. Mit Merkzeichen RF sinkt der Beitrag auf ein Drittel, mit einer Befreiung entfällt er vollständig.

Wer wird vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit?

Einen Anspruch auf vollständige Befreiung haben nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vor allem Empfängerinnen und Empfänger bedarfsgeprüfter Sozialleistungen: Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenfalls befreit werden Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld – bei Studierenden und Auszubildenden allerdings nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Hinzu kommen taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege, Sonderfürsorgeberechtigte sowie Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben. Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder eine niedrige Rente allein begründen dagegen keinen Befreiungsanspruch. Die Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie auf Mitbewohner, die bei der Bewilligung der Sozialleistung als Teil derselben Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft berücksichtigt wurden; ein sonstiger nicht befreiter Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft bleibt dagegen beitragspflichtig.

Merkzeichen RF: Wer zahlt nur 6,12 Euro im Monat?

Wer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF trägt, wird nicht vollständig befreit, zahlt aber nur einen Drittelbeitrag von 6,12 Euro im Monat statt 18,36 Euro. Das Merkzeichen erhalten drei Gruppen: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie gehörlose Menschen, denen eine Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Die Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – nicht aber auf Partner ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, wie Gerichte ausdrücklich entschieden haben. Kinder im Haushalt zahlen ohnehin keinen eigenen Beitrag, weil je Wohnung nur ein Beitrag anfällt. Auch die Ermäßigung gibt es nur auf Antrag: Bis der Beitragsservice den Nachweis geprüft hat, bleibt der volle Beitrag fällig. Taubblinde Menschen werden sogar vollständig befreit.

Wie stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice?

Zuständig ist nicht Ihre Stadtverwaltung, sondern der gemeinsame Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln. Den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung füllen Sie online unter rundfunkbeitrag.de aus, drucken ihn anschließend aus und senden ihn unterschrieben zusammen mit den Nachweisen per Post an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln – eine Straßenangabe ist nicht erforderlich. Ein vollständig digitaler Versand des Befreiungsantrags ist derzeit nicht vorgesehen. Halten Sie Ihre Beitragsnummer bereit, falls Ihre Wohnung bereits angemeldet ist; sie beschleunigt die Zuordnung. Versenden Sie nur Kopien und bewahren Sie eine Kopie des unterschriebenen Antrags auf, damit Sie den Zugang im Zweifel belegen können. Der Antrag ist kostenfrei; über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid des Beitragsservice.

Welche Nachweise verlangt der Beitragsservice?

Als Nachweis genügt in der Regel eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheids, etwa über Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder BAföG. Alternativ akzeptiert der Beitragsservice eine Bescheinigung der Behörde, die die Leistung bewilligt hat und die ausdrücklich für den Beitragsservice ausgestellt wird. Wichtig: Senden Sie keine Originaldokumente ein – einfache Kopien reichen aus. Aus dem Nachweis müssen Ihr Name, die Art der Leistung und der Bewilligungszeitraum hervorgehen, denn genau an diesem Zeitraum orientiert sich später die Dauer Ihrer Befreiung. Für die Ermäßigung mit Merkzeichen RF fügen Sie eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises bei. Für eine rückwirkende Befreiung benötigen Sie zusätzlich die älteren Bescheide, die den zurückliegenden Zeitraum lückenlos abdecken.

Rückwirkende Befreiung: bis zu drei Jahre Geld zurück

Die Befreiung wirkt nicht erst ab Antragseingang: Der Beitragsservice berücksichtigt zurückliegende Zeiträume von maximal drei Jahren ab Antragstellung – vorausgesetzt, Sie weisen für diese Zeit nach, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, etwa durch ältere Leistungsbescheide. Bereits gezahlte Beiträge werden dann erstattet; bei voller dreijähriger Rückwirkung sind das bis zu rund 660 Euro (36 Monate à 18,36 Euro). Die drei Jahre sind eine Höchstgrenze, kein Pauschalzeitraum: Wer die Voraussetzungen nur sechs Monate erfüllt hat, wird auch nur für diese sechs Monate rückwirkend befreit. Warten sollten Sie dennoch nicht, denn alles, was länger als drei Jahre zurückliegt, ist endgültig verloren. Stellen Sie den Antrag deshalb am besten in dem Monat, in dem Ihnen der Leistungsbescheid zugeht.

Wie lange gilt die Befreiung – und was kommt danach?

Die Befreiung gilt so lange wie der vorgelegte Nachweis: Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum Ihres Leistungsbescheids. Ist der Bescheid unbefristet, etwa bei dauerhafter Grundsicherung im Alter, kann der Beitragsservice die Befreiung auf drei Jahre befristen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern können. Nach Ablauf lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf; eine gesonderte Mitteilung müssen Sie dafür nicht erhalten. Stellen Sie deshalb rechtzeitig vor dem Enddatum einen Folgeantrag und reichen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid nach, sobald er vorliegt. Die Ermäßigung mit Merkzeichen RF gilt so lange, wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis gültig ist – bei einem unbefristet ausgestellten Ausweis also dauerhaft. Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Befreiungsbescheid: Dort steht das genaue Enddatum, an dem Sie sich orientieren sollten.

Härtefall: Befreiung trotz abgelehnter Sozialleistung

Auch ohne laufende Sozialleistung kommt eine Befreiung als besonderer Härtefall in Betracht. Der wichtigste Fall ist gesetzlich geregelt: Wurde Ihr Antrag auf eine Sozialleistung abgelehnt, weil Ihr Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags – also um weniger als 18,36 Euro – überschreitet, werden Sie auf Antrag dennoch befreit. Fügen Sie dazu den Ablehnungsbescheid der Behörde bei. Nach Angaben des Beitragsservice können daneben gesundheitliche Härtefälle anerkannt werden, etwa bei fortgeschrittener Demenz, schwerem Autismus oder Wachkoma, wenn ein Rundfunkempfang dauerhaft nicht möglich ist, sowie in bestimmten Konstellationen bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungen. Solche Fälle prüft der Beitragsservice individuell; legen Sie deshalb aussagekräftige Unterlagen wie ärztliche Bescheinigungen oder Behördenschreiben bei.

Häufige Fragen

Werden Rentnerinnen und Rentner automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein, eine Rente allein ist kein Befreiungsgrund. Befreit wird nur, wer zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis kommt außerdem die Ermäßigung auf 6,12 Euro im Monat in Betracht.
Ich beziehe Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bin ich befreit?
Ja, der Bezug berechtigt zur vollständigen Befreiung, allerdings nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des Leistungsbescheids. Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 ändert am Befreiungsanspruch nichts.
Müssen Studierende mit BAföG den Rundfunkbeitrag zahlen?
Wer BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt, kann sich befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft fällt ohnehin nur ein Beitrag pro Wohnung an; zahlt bereits ein Mitbewohner, müssen Sie sich nicht zusätzlich anmelden. Ohne BAföG-Anspruch gibt es für Studierende keine Befreiung.
Bekomme ich bereits gezahlte Beiträge zurück?
Ja. Wird die Befreiung rückwirkend bewilligt, erstattet der Beitragsservice die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge. Rückwirkend berücksichtigt werden höchstens drei Jahre ab Antragstellung – bei voller Ausschöpfung bis zu rund 660 Euro.
Was passiert, wenn meine Befreiung ausläuft?
Mit dem Enddatum im Befreiungsbescheid lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Stellen Sie deshalb rechtzeitig einen Folgeantrag und legen Sie den aktuellen Leistungsbescheid bei. Lücken zwischen zwei Bewilligungen können Sie später nur im Rahmen der Drei-Jahres-Rückwirkung schließen.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

Methodik & Quellen · Über uns