Geburtsurkunde international 2026: Kosten, Beantragung und Apostille-Regeln
Stand: 26.08.2026.
Was ist eine internationale Geburtsurkunde?
Die internationale Geburtsurkunde ist ein mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister nach dem Formblatt A des CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976 (Wiener Übereinkommen). Sie enthält dieselben Angaben wie die deutsche Geburtsurkunde – Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Eltern –, die Feldbezeichnungen sind jedoch in mehreren Sprachen vorgedruckt. Das Standesamt München nennt als Sprachen unter anderem Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Niederländisch, Griechisch, Türkisch, Polnisch und Serbisch. Ausgestellt wird die Urkunde ausschließlich vom Standesamt des Geburtsortes, genau wie die normale Urkunde, denn beide stammen aus demselben Geburtenregister. Der entscheidende Vorteil: In den Vertragsstaaten des Übereinkommens wird der mehrsprachige Auszug ohne Übersetzung und ohne jede weitere Förmlichkeit anerkannt – also weder Apostille noch Legalisation nötig.
Unterschied zur normalen Geburtsurkunde
Die normale deutsche Geburtsurkunde ist ausschließlich auf Deutsch ausgestellt. Wollen Sie sie im Ausland verwenden, verlangen viele Behörden eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer und je nach Staat zusätzlich eine Echtheitsbestätigung. Die internationale Variante spart beides in den Vertragsstaaten: Durch das standardisierte, mehrsprachige Formblatt versteht die ausländische Behörde die Angaben unmittelbar, und das CIEC-Übereinkommen befreit die Urkunde von Legalisation, Beglaubigung und gleichwertigen Förmlichkeiten. Inhaltlich und rechtlich sind beide Urkunden gleichwertig, da sie auf demselben Registereintrag beruhen. Für deutsche Behörden brauchen Sie die internationale Version dagegen nicht – im Inland genügt immer die normale Geburtsurkunde. Sinnvoll ist der mehrsprachige Auszug also genau dann, wenn eine ausländische Stelle Ihre Geburt nachvollziehen soll.
Wofür Sie die internationale Geburtsurkunde brauchen
Typische Anlässe sind die Eheschließung im Ausland, die Anmeldung eines Wohnsitzes oder die Beantragung von Aufenthalts- und Arbeitspapieren in einem anderen Staat. Auch bei Einbürgerungsverfahren, Studienbewerbungen oder Erbangelegenheiten im Ausland wird häufig ein Geburtsnachweis verlangt. Ein weiterer wichtiger Fall ist die Rente im Ausland: Ausländische Rentenversicherungsträger fordern für Anträge oft eine Geburtsurkunde als Nachweis von Identität und Geburtsdatum – mit dem mehrsprachigen Auszug ersparen Sie sich hier die Übersetzung. Ebenso akzeptieren viele ausländische Konsulate in Deutschland die internationale Urkunde für ihre Verfahren. Klären Sie vorab mit der empfangenden Stelle, ob der mehrsprachige Auszug nach dem CIEC-Übereinkommen ausreicht, denn Staaten außerhalb des Übereinkommens können abweichende Anforderungen stellen.
Kosten: Diese Gebühren verlangen die Standesämter
Die Gebühr legt jede Kommune beziehungsweise jedes Bundesland selbst fest; die internationale Urkunde kostet dabei durchweg genauso viel wie die normale Geburtsurkunde. Die Spanne reicht aktuell von etwa 10 bis 20 Euro: In Köln zahlen Sie 10 Euro für die erste Urkunde und 5 Euro für jede weitere derselben Art, in Berlin 12 Euro und 6 Euro für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung, in München ebenfalls 12 Euro, in Hamburg 19,50 Euro für die erste und 8,50 Euro für jede weitere Urkunde im selben Bearbeitungsgang. Für Renten- und Sozialversicherungszwecke stellen die Standesämter Geburtsurkunden gebührenfrei aus – das gilt etwa in Berlin, Hamburg und München ausdrücklich. Bestellen Sie benötigte Mehrfachexemplare daher am besten gleich zusammen.
Beantragung: Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes
Zuständig ist immer das Standesamt, das Ihre Geburt beurkundet hat – also das des Geburtsortes, nicht das Ihres Wohnorts. Viele Städte bieten Online-Bestellungen an: In Berlin zahlen Sie online per Kreditkarte (Visa oder Mastercard), in Köln per PayPal oder Kreditkarte, Hamburg und München stellen ebenfalls eigene Online-Dienste bereit. Alternativ beantragen Sie die Urkunde schriftlich per Post oder persönlich mit Personalausweis oder Reisepass. Antragsberechtigt sind nach Paragraf 62 des Personenstandsgesetzes die Person selbst ab 16 Jahren, Ehegatten oder Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge; Geschwister müssen ein berechtigtes Interesse, andere Personen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die Bearbeitung dauert je nach Standesamt unterschiedlich lange: Köln nennt rund 10 Werktage, bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Urkunde etwa in Hamburg in der Regel sofort.
In diesen Staaten brauchen Sie keine Apostille
Der mehrsprachige Auszug nach dem CIEC-Übereinkommen von 1976 ist in allen Vertragsstaaten von Legalisation, Apostille und gleichwertigen Förmlichkeiten befreit. Vertragsstaaten sind neben Deutschland: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien und die Türkei. Innerhalb der Europäischen Union gilt zusätzlich die Verordnung (EU) 2016/1191: Seit dem 16. Februar 2019 sind öffentliche Urkunden wie Geburtsurkunden zwischen allen EU-Staaten von der Apostille befreit, und auf Wunsch stellt das Standesamt eine mehrsprachige Übersetzungshilfe zur normalen Urkunde aus. Für die meisten europäischen Ziele reicht die internationale Urkunde damit völlig aus.
Wann Sie doch eine Apostille oder Legalisation brauchen
Außerhalb der CIEC-Vertragsstaaten und der EU entfaltet das Übereinkommen keine Wirkung. Für Staaten des Haager Apostille-Übereinkommens – etwa die USA, Großbritannien oder Australien – benötigen deutsche Urkunden in der Regel eine Apostille. Diese erhalten Sie nicht beim Standesamt selbst, sondern bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde, für Personenstandsurkunden meist der Bezirksregierung beziehungsweise dem Regierungspräsidium oder einer vergleichbaren Landesstelle. Für Staaten, die weder dem CIEC- noch dem Apostille-Übereinkommen angehören, ist die aufwendigere Legalisation durch die Auslandsvertretung des Ziellandes erforderlich. Erfragen Sie daher vor der Bestellung bei der ausländischen Stelle, welche Form sie akzeptiert: mehrsprachiger Auszug, Urkunde mit Apostille oder legalisierte Urkunde – so vermeiden Sie doppelte Gebühren und Wartezeiten.
Praxistipps: Aktualität, Vorrat und Rentenzwecke
Personenstandsurkunden verlieren formal nicht ihre Gültigkeit, doch viele ausländische Behörden akzeptieren nur Urkunden jüngeren Ausstellungsdatums, weil sich Angaben etwa durch Namensänderung oder Vaterschaftsanerkennung nachträglich ändern können. Bestellen Sie die Urkunde deshalb erst, wenn der Verwendungszweck konkret ansteht, und fragen Sie bei der empfangenden Stelle nach, wie aktuell sie sein muss. Brauchen Sie mehrere Exemplare, ordern Sie diese in einem Vorgang – das zweite Exemplar kostet dann nur die ermäßigte Gebühr, etwa 5 Euro in Köln oder 6 Euro in Berlin. Für Anträge bei Rentenversicherungsträgern und andere Sozialversicherungszwecke weisen Sie den Zweck im Antrag nach, dann ist die Urkunde gebührenfrei. Bewahren Sie ein Exemplar für künftige Auslandsvorgänge auf, verwenden Sie aber im Zweifel eine frische Ausfertigung.
Häufige Fragen
Was kostet eine internationale Geburtsurkunde?
Wo beantrage ich die internationale Geburtsurkunde?
Brauche ich zusätzlich zur internationalen Geburtsurkunde eine Apostille?
Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?
Wie schnell bekomme ich die internationale Geburtsurkunde und wie lange gilt sie?
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.